Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft in Print-Medien

(1) „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

(2) Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

(3) Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

(4) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

(5) Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

(6) Bei der Erstellung der „Smart Ad“ wird der Verlag oder dessen Unterauftragnehmer zur Aufwertung der Inhalte aus Print nach eigenem Ermessen die Online-Anzeige wie die Landingpage mit Daten und Bildern aus der Webseite oder den Social Media Profilen des Anzeigenkunden aufwerten und ergänzen. Der Verlag bzw. deren Auftragnehmern wird für die jeweiligen Leistungen ein Nutzungsrecht eingeräumt, dessen Art und der Umfang die bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht. Im Falle der Beendigung einzelner Leistungen, endet das jeweils übertragene Nutzungsrecht. Der Anzeigenkunde räumt dem Verlag und deren Unterauftragnehmern soweit möglich ein unentgeltliches, weltweites, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an allen Texten und Bildern und weiteren Inhalten, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, für die Dauer der Vertragsdurchführung ein. Sollte eine Rechtsübertragung im Einzelfall nicht möglich sein, stellt der Anzeigenkunde den Verlag und dessen Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt diesen Schäden und die erforderlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verletzung Rechten Dritter entstehen

(7) Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

(8) Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

(9) Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung bei dem Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

(10) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

(11) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Darüber hinaus ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr die Haftung des Verlages für grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

(12) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

(13) Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.

(14) Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

(15) Der Geschäftskunde ist damit einverstanden, dass bei einer SEPA-Lastschrift die Frist der Versendung der Vorabankündigung (sog. Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte Rechnungsbetrag von dem angegebenen Kundenkonto abgebucht wird, kürzer als 5 Tage ist.

(16) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. – Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

(17) Belegversand siehe „Zusätzliche Geschäftsbedingungen“, Ziffer d.

(18) Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

(19) Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H., bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

(20) Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren.

(21) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

(22) Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an. Bei privaten Anzeigenaufträgen gilt dies, wenn der Auftraggeber nach Hinweis auf die Anwendung der Geschäftsbedingungen den Auftrag ohne Widerspruch erteilt. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

b) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Ist der Kunde wegen der Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige abgemahnt oder hat er Dritten gegenüber ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben oder ist ihm die Verbreitung dieser Anzeige gerichtlich untersagt worden, so ist hiervon die Anzeigenleitung schriftlich zu benachrichtigen. Sein Wunsch, die entsprechende Anzeige nicht zu veröffentlichen, kann vom Verlag nur berücksichtigt werden, wenn sein Schreiben einen Tag vor Anzeigenschluss für die betreffende Anzeige bei der Anzeigenleitung eingeht. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

c) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz. Wenn bei Wiederholungsanzeigen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass dieser nach dem ersten Auftreten durch den Auftraggeber sofort reklamiert wurde, erkennt der Verlag einen Ausgleichsanspruch nur für eine Anzeige an. Erscheint eine vereinbarte Ersatzanzeige nicht in angemessener Frist oder erneut nicht einwandfrei, kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler und fehlerhafte Aufzeichnungen keine Haftung. Erfolgt die Übertragung der Druckunterlagen auf digitalem Wege, übernimmt der Verlag keine Haftung für Veränderungen der digitalen Daten durch Übertragungsfehler. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die vom Kunden übermittelten Daten systembedingt (nicht kompatibel) beim Verlag nicht verarbeitet werden können. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist nur wirksam, wenn sie schriftlich durch die Anzeigenleitung erfolgt.

d) Anzeigenbelege bzw. -ausschnitte werden nach einheitlichen Richtlinien des Verlages geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so wird auf Wunsch stattdessen eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige ausgestellt.

e) Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt auch für laufende Rahmenverträge (Abschlüsse) und Anzeigenaufträge. Für Einzelaufträge, die vor Bekanntgabe der neuen Preisliste erteilt wurden, gilt der alte Preis, sofern die Anzeige oder Beilage innerhalb von vier Monaten erscheinen sollte.

f) Der Verlag behält sich vor, für Anzeigen in Sonderveröffentlichungen und Verlagsbeilagen je nach Art und Erscheinungsweise sowie bei Abnahme von 200 000 mm und mehr Sonderkonditionen zu vereinbaren.

g) Bei der Belegung von Bezirks- bzw. Teilausgaben oder sonstigen Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen ist ein gesonderter Abschluss für die betreffende Ausgabe oder Kombination zu tätigen.

h) Die gewerbliche Verwertung und die Weitergabe von Zuschriften auf Anzeigen durch Dritte sind nicht gestattet.

i) Die Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Für die Zahlung der Mittlungsvergütung ist Voraussetzung, dass die Werbungsmittler auch die gesamte Auftragsabwicklung selbst übernehmen, d. h. die Aufträge dem Verlag unmittelbar erteilen und Druckunterlagen direkt anliefern.

k) Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung von Anzeigen und Beilagenaufträgen zu den jeweiligen Grundpreisen.

l) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

m) Für Anzeigengesamtbelegungen und Anzeigenkombinationen ist Auftragnehmer und Inkassoberechtigter die Verlagsgesellschaft Madsack GmbH & Co. KG (August-Madsack-Straße 1, 30559 Hannover).

n) Bei vorliegenden Forderungen werden die Namen des Kunden sowie die Tatsache, dass titulierte Forderungen nicht ausgeglichen sind, an Gläubigerschutz dienende Institutionen weitergeleitet.

o) Bei Insolvenzen und Zwangsvergleichen entfällt jeder Nachlass.

p) Zur Reichweitensteigerung und Erhöhung des Verbreitungsgrades werden Ihre Anzeigen nicht nur in der Zeitung, sondern auch zusätzlich in den Internetportalen unserer Anzeigenkooperationspartner veröffentlicht.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung von Druckunterlagen für Anzeigen

a) Die Empfehlungen des Verlages zur Übermittlung von digitalen Druckunterlagen (siehe wichtige Informationen) sind vom Kunden zu beachten. Weicht der Kunde hiervon ab und führt dies zu einer Verschlechterung der Druckqualität, kann der Kunde hieraus keine rechtlichen Ansprüche ableiten.

b) Im Falle der Übermittlung von digitalen Druckunterlagen hat der Kunde dafür einzustehen, dass die übermittelten Druckunterlagen/Daten nicht mit Viren behaftet sind. Mit Computerviren behaftete Dateien werden vom Verlag vollständig gelöscht. Hieraus kann der Kunde keinerlei rechtliche Ansprüche herleiten. Führt die Übermittlung von Druckunterlagen im vorstehenden Sinne zu Schäden beim Verlag, behält sich der Verlag Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kunden vor.

c) Farbanzeigen, die digital übermittelt werden, können nur mit einem auf Papier gelieferten Farbproof zuverlässig bearbeitet werden. Bei Farbabweichungen ohne Farbproof können keine Preisminderungen geltend gemacht werden.

d) Auf Wunsch des Kunden sendet der Verlag per Telefax einen Korrekturabzug der auf Papier erstellten digitalen Druckvorlage. Für den Fall, dass die Faxübertragung scheitert, ist der Verlag zu einer Übertragung auf anderem Wege nicht verpflichtet. Der Korrekturabzug gilt als vom Kunden als vertragsgemäß gebilligt, wenn der Kunde bis zum Anzeigenschlusstermin keine Fehler meldet. Ansprüche des Kunden auf Preisminderung oder Schadensersatz wegen später gerügter Mängel sind ausgeschlossen.
Zusätzliche Geschäftsbedingung für die elektronische Rechnung
Der elektronische Rechnungsversand bedarf der besonderen (formlosen) Vereinbarung. Eine zusätzliche Papierrechnung (bzw. Gutschrift) wird nicht versandt. Um Missbrauch mit elektronischen Daten zu vermeiden und eine ordnungsgemäße elektronische Rechnung (bzw. Gutschrift) gemäß den aktuellen gesetzlichen Anforderungen bereitzustellen, erfolgt der Versand qualifizierter signierter Daten. Die qualifizierte Signatur ermöglicht dem Geschäftspartner den Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen (bzw. Gutschriften) gemäß den aktuellen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes. Auf die besonderen Anforderungen der Archivierung wird hiermit verwiesen.

Zusätzliche Bedingungen für Online-Portale

a) Traueranzeigen
Für die Bedingungen von trauer-anzeigen.de verweisen wir auf die AGB unter https://trauer-anzeigen.de/agb

b) Jobbörsen
Für die Bedingungen der Jobbörsen verweisen wir auf die jeweiligen AGB unter
https://www.jobsfuerniedersachsen.de/agb
https://www.rosinenpicker.de/agb
https://www.kuestenfischer.de/agb
https://www.maz-job.de/agb
https://www.meine.jobs/agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft in Online-Medien

1. Vertragsgegenstand, Vertragsparteien, Vertragsschluss

(1) Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge zwischen Verlag (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und Kunden (nachfolgend: Auftraggeber) über die Schaltung von elektronischer Werbung (nachfolgend Werbeauftrag).

(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die Auftragsbestätigung nach Abs. (3) als schriftlicher Vertrag sowie die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden, soweit im Auftrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.

(3) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des über das Buchungsportal www.madsack-adcenter.de gebuchten Werbeauftrags durch den Anbieter zustande. Der Anbieter ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Angebote nicht anzunehmen.

(4) Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Auftragsbestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber Anwendung, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedarf.

(6) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und zwar auch dann nicht, wenn der Anbieter diesen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.

(7) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Der Anbieter ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.

(8) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner-, Popup-Werbung) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.

(9) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Auftragsbestätigungen, Hinweise auf Änderungen der AGB etc.) per E-Mail zugehen können. Diese gelten als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen im E-Mail Postfach des Auftraggebers abrufbar sind, welches der Auftraggeber bei der Buchung gegenüber dem Medienberater angegeben hat.

2. Werbeauftrag

(1) „Werbeauftrag“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung. (2) Für den Werbeauftrag gilt ausschließlich die Preisliste des Anbieters, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet.

3. Werbemittel

(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: – aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner), – aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen.

(2) Sofern Werbung nicht offensichtlich und eindeutig als solche erkennbar ist, darf der Anbieter dies in dem jeweiligen Werbemittel kenntlich machen, insbesondere sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung zu versehen und/oder sie vom redaktionellen Inhalt räumlich absetzen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen. Ziff. 5 (2) gilt entsprechend.

4. Nachlasserstattung

(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die zugesagte Menge an Werbemitteln nicht vertragsgemäß schaltet.

(2) Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Wird das Recht zum Abruf innerhalb dieser Zeit nicht ausgeübt, verfällt der Anspruch nach Ablauf des Jahres ersatzlos. Die nicht abgerufenen Werbemittel gelten in diesem Fall dennoch als erbracht. Die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung bleibt hiervon unberührt. Bei Vertragsabschlüssen ist der Auftraggeber auch berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Absatz 2 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen. Es kann daher keine verbindliche Zusage zur terminlichen Platzierung der Werbemittel seitens des Anbieters erteilt werden.

5. Datenanlieferung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben (http://madsack-adcenter.de/technische-spezifikationen) des Anbieters entsprechenden Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.

(2) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

6. Ablehnungsbefugnis

(1) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge sowie einzelne Buchungen im Rahmen eines Abschlusses abzulehnen bzw. zu sperren, wenn – deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder – deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder – deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.

(2) Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Abs. (1) erfüllt werden.

(3) Jegliche Ersatzansprüche des Auftraggebers – insbesondere hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen – und Ansprüche auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen sind in den Fällen des Abs. (1) und (2) ausgeschlossen.

(4) Die Ablehnung eines Werbeauftrags sowie die Entfernung einer Werbeschaltung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.

7. Rechtegewährleistung und -übertragung, Freistellung von Ansprüchen

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte, insbesondere an den Inhalten (Texte, Bilder, etc.), besitzt. Der Auftraggeber stellt den Anbieter im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Anbieter von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten vollumfänglich zu unterstützen.

(2) Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich dem Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen räumlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

(3) Der Auftraggeber räumt dem Anbieter ausschließlich zum Zweck der Eigenwerbung (online oder offline) durch den Anbieter ein einfaches Nutzungsrecht an den von dem Auftraggeber verwandten Marken, Kennzeichen und Unternehmensbezeichnungen und Logos ein. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Einräumung eines derartigen Nutzungsrechts berechtigt ist.

8. Verpflichtungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet richtige, aktuelle und vollständige Angaben zu machen und Änderungen dieser Angaben dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Zweck, Inhalt und Aufmachung der Werbemittel und der Zielseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, in keiner Weise die Rechte Dritter verletzen und allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Strafrecht sowie den speziellen Vorschriften für bestimmte Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker etc.) und Produktgruppen (Arzneimittel, Heilmittel etc.) genügen und nicht gegen behördliche Anordnungen oder die guten Sitten verstoßen. Der Auftraggeber wird insbesondere (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) hingewiesen auf: das Verbot der unlauteren und irreführenden Werbung (§§ 1, 3 UWG), § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), § 5 Telemediengesetz (TMG), das Telekommunikationsgesetz (TKG), den Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV). Eine Prüfpflicht der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften obliegt dem Anbieter nicht. § 7 (1) gilt entsprechend.

(3) Der Auftraggeber wird sämtliche für die Schaltung der Werbemittel notwendigen Daten und Informationen rechtzeitig und vollständig, spätestens jedoch drei Werktage (fünf Werktage bei Sonderwerbeformen wie beispielsweise Videos u.ä.) vor dem vereinbarten Termin für die Schaltung in dem benötigten Format (gif/jpg/…) zur Verfügung stellen. Der Anbieter wird den Auftraggeber über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Reproduktionsunterlagen unverzüglich informieren.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der von ihm bzw. von dem von ihm beauftragen Dritten verwendete Ad-Server mit dem vom Anbieter verwendeten Ad-Server uneingeschränkt kompatibel ist.

(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Werbemittel frei von schädlichem Code (insbesondere Computerviren, Trojanern, etc.) oder sonstigen Schadensquellen zur Verfügung gestellt werden. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck geeignete Schutzprogramme einzusetzen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Auftraggeber wird den Anbieter von allen Schäden freistellen, die dem Anbieter durch solche Schadensquellen entstehen.

(6) Der Auftraggeber hat die ausreichende technische Verfügbarkeit der von ihm benannten Zielseiten und Daten, auf die die Werbemittel verweisen, sicherzustellen.

(7) Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere verspäteter Zurverfügungstellung der in Abs. (3) genannten Daten und Informationen oder bei mangelnder Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen nach Abs. (4) oder (6) beginnt die Verpflichtung vom Anbieter zur Auslieferung der Werbemittel erst drei Werktage nach ordnungsgemäßer Zurverfügungstellung der Daten und Informationen oder Schaffung oder Wiederherstellung der technischen Voraussetzungen. Der Anbieter hat in diesem Fall das Recht, aber nicht die Pflicht, die Auslieferung über den ursprünglichen Endtermin bis maximal zur ursprünglich vereinbarten Dauer der Auslieferung aufrecht zu erhalten.

(8) In den Fällen des Abs. (7) sind jegliche Ersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Anbieter ausgeschlossen.

9. Gewährleistung des Anbieters

(1) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird – durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/ oder Hardware (z. B. Browser), – durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber, – durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagen, – durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder – durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.

(2) Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(3) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels die der Auftraggeber nicht zu verschulden hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels tatsächlich beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Der Auftraggeber hat den Anbieter auf die ungenügende Wiedergabequalität unverzüglich nach Bekanntwerden hinzuweisen.

(4) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.

10. Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, Pandemie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber – am Maßstab des Ad-Umfangs – zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.

11. Haftung

(1) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.

(3) Die Einschränkungen der Ziff. 11 Abs. (1) und (2) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

12. Preisliste

(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste (http://madsack-adcenter.de/desktop-standardformate/preisueberblick). Der Anbieter behält sich künftige Preisänderungen vor. Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung erfolgen. Im Falle eines Widerrufs behält sich der Anbieter vor, von seinem Loslösungsrecht nach Ziff. 17 Gebrauch zu machen.

(2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.

13. Nachlieferung
Werbemittel, die ohne Verschulden des Auftraggebers nicht innerhalb der vereinbarten Zeit vollständig geschaltet werden konnten, werden bis zur vereinbarten Menge auch noch über den vereinbarten Zeitraum hinaus geschaltet (Nachlieferung), bis das gebuchte Volumen erreicht ist. Ist dies aufgrund des Inhalts des Werbemittels nicht möglich (z.B. bei saisonalen Angeboten, Aktionsangeboten), stellt der Anbieter dem Auftraggeber eine Rechnung über die tatsächlich erfolgte Schaltung der Werbemittel. Eine Nachlieferung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn die Abweichung der gelieferten Werbemittel zu den im Auftrag festgelegten Werbemitteln höher als 10 % ist. Verbindliche Grundlage zur Abrechnung der erzielten Werbemittel ist ausschließlich das mittels des Anbieters erstellte Reporting.

14. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, SEPA-Lastschrift

(1) Der Anbieter ist berechtigt, die Rechnung elektronisch zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Beträge verstehen sich, soweit nicht anders angegeben zzgl. der gesetzlichen USt.

(2) Der Anbieter stellt dem Auftraggeber nach erfolgter Schaltung der Werbemittel eine Rechnung. Werden Werbemittel monatlich wiederkehrend von dem Auftraggeber in Auftrag gegeben, erfolgt durch den Anbieter eine monatliche Rechnung über die erfolgte Schaltung der Werbemittel.

(3) Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage (eingehend) nach Rechnungsstellung fällig.

(4) Der Anbieter behält sich vor Vorkasse zu verlangen.

(5) Hat der Auftraggeber mit Angebotsabgabe eingewilligt, dass die in der Rechnung über die tatsächlich bereitgestellten Werbemittel entstandenen Kosten zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt von seinem Konto per Lastschriftverfahren eingezogen werden dürfen, so werden die in Rechnung gestellten Beträge vom Anbieter vom Konto des Auftraggebers per Lastschrift eingezogen.

(6) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass bei einer SEPA-Lastschrift die Frist der Versendung der Vorabankündigung (sog. Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte Rechnungsbetrag von dem angegebenen Bankkonto abgebucht wird, kürzer als fünf Tage ist.

15. Zahlungsverzug

(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.

(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

(3) Für den Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz aller Kosten, Spesen und Barauslagen, die dem Anbieter durch Verfolgung seiner Ansprüche entstehen. Hierzu gehören, unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht, auch alle außergerichtlichen Kosten eines beauftragten Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes. Der Anbieter behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten vor.

16. Abtretung / Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Eine Abtretung bzw. Übertragung von Forderungen, Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

(2) Gegen Forderungen des Anbieters kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

17. Laufzeit, Loslösungsrechte

(1) Die Laufzeit des Werbeauftrages wird in der jeweiligen Buchung festgelegt.

(2) Eine ordentliche Kündigung ist bis fünf Werktage vor Beginn der Schaltung des Werbeauftrags schriftlich oder per E-Mail dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber zu erklären.

(3) Wird die Frist nach Abs. (2) nicht eingehalten, werden 30 % des Netto-Kampagnenwertes erhoben. Gleiches gilt bei einer Teil-Stornierung des Auftrages.

(4) Die ordentliche Kündigung für bereits angelaufene Aufträge ist ausgeschlossen.

(5) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Parteien bleibt hiervon unberührt. Für den Anbieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn – sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet (Ziff. 15), – im Hinblick auf den Auftraggeber ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, – der Auftraggeber die Leistungen des Anbieters in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der Nutzung gegen Strafvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt oder entsprechender dringender Verdacht besteht, – der Auftraggeber gegen Kardinalpflichten verstößt und trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass dem Anbieter ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

(6) Kündigt der Auftraggeber seine Werbeaufträge, um dem Anbieter vorsätzlich einen Schaden zuzufügen, so wird der gesamte Netto-Kampagnenpreis sofort fällig.

(7) Die Pflicht zur Zahlung bereits entstandener Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Anbieter bleibt von der Kündigung unberührt.

18. Informationspflichten des Anbieters
Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem Anbieter, innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung des Auftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereitzuhalten: – die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel – die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet.

19. Datenschutz

(1) Der Auftraggeber akzeptiert bei Vertragsschluss die Datenschutzbestimmungen des Anbieters. Der Anbieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich nach deren Maßgabe.

(2) Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.

20. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.

21. Änderungen der AGB

(1) Der Anbieter behält sich vor, diese AGB und die Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ändern.

(2) Der Vorbehalt gilt bei Änderungen, die lediglich die Rahmenbedingungen des Vertrages betreffen (wie z. B. Änderungen von Kontaktinformationen, Aufnahme zusätzlicher Dienste) oder bei neuen technischen Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Gleiches gilt bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn durch die Änderung eine oder mehrere Bedingungen betroffen sind. In diesem Fall werden die betroffenen Bedingungen so angepasst, wie es dem Zweck der geänderten Rechtslage entspricht.

(3) Im Falle einer Änderung von AGB und / oder Datenschutzbestimmungen wird der Anbieter dem Auftraggeber die neue Fassung schriftlich oder unter http://madsack-adcenter.de/AGB mitteilen. Sofern der Auftraggeber der Verwendung dieser neu gefassten Bestimmungen nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht, wird die neue Fassung der AGB und / oder Datenschutzbestimmungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist Vertragsinhalt.

22. Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten, werden der Anbieter und der Auftraggeber gemeinsam zum Zwecke der Lückenfüllung eine wirksame und durchführbare Regelung vereinbaren, die der dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.

(Stand: Februar 2022)