Rabatte
Rabatte müssen vereinbart werden. Etwa bewilligte Rabatte kommen bei Zahlungsverzug (§ 286 BGB) oder im Falle des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens dann in Wegfall, wenn die weitere Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird.
Rabatte müssen vereinbart werden. Etwa bewilligte Rabatte kommen bei Zahlungsverzug (§ 286 BGB) oder im Falle des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens dann in Wegfall, wenn die weitere Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird.
Die Rabattstaffel gilt für gleichzeitig erscheinende Anzeigen in folgenden Ausgaben (min. 1 Anzeigenblatt):
Gilt für mehrmalige Veröffentlichungen innerhalb eines Jahres und einer Ausgabe.
Amtliche Bekanntmachungen ohne erwerbswirtschaftlichen Hintergrund werden zum regulären mm-Preis abzüglich 40% Sondernachlass ohne weitere Nachlässe abgerechnet.